Leitplanken zum Bauturbo

1. Unter „Punkt 1. Anwendung des Wohnungsbauturbos des Beschlussvorschlags“ wird angefügt:

„Die Zustimmung soll insbesondere bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung und/oder größeren Umfangs (s. u. zu Nr. 2) oder bei der Entwicklung eines Vorhabens bzw. Baugebiets außerhalb eines Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder unter Abweichung von einem Bebauungsplan (s. u. zu Nr. 4) u. a. an folgende Rahmenbedingungen geknüpft werden:

- Umsetzung von gefördertem Wohnungsbau gemäß Handlungskonzept Wohnen,

- Dachbegrünung (in der Regel in Hitzeinseln oder in Starkregengefährdungsbereichen),

- Gestaltung gemäß den Bochumer Grundsätzen zur städtebaulichen Gestaltung,

- ökologischer Ausgleich nach Ermittlung im Einzelfall,

- Bauverpflichtung.

Die Bedingungen sind grundsätzlich bei jedem Vorhaben auf Anwendung zu prüfen. Sie sind bei nichtstädtischen Flächen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Stadt Bochum bzw. in einer Erklärung seitens des Antragstellers zu regeln. Bei städtischen Flächen sind die Bedingungen im Kaufvertrag im Zuge der Vermarktung zu regeln. Die Bedingungen sollen in jedem Fall Inhalt der Baugenehmigung werden.“

2. Die im Rahmen der Umsetzung vorgesehenen Entscheidungsbefugnisse des „Punkt 2 des Beschlussvorschlages“ wird nicht auf den Ausschuss für Planung und Grundstücke übertragen, sondern verbleibt beim Rat der Stadt Bochum.

Der „Punkt 5. Vorberatung in den Bezirksvertretungen“ wird entsprechend wie folgt geändert:

„Die Entscheidungen des Rates der Stadt sowie des Ausschusses für Planung und Grundstücke werden nach Vorberatung in den jeweils zuständigen Bezirksvertretungen getroffen. 

3. In den Beschlussvorschlag wird ein neuer Punkt 10 angefügt:

„Bei der Entscheidung über die Zustimmung werden Projekte von gemeinwohlorientierten Trägern besonders berücksichtigt. Dazu zählen kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften sowie anerkannte soziale oder gemeinnützige Bauträger. Solche Vorhaben werden vorrangig bearbeitet.“ 

4. In den Beschlussvorschlag wird ein neuer Punkt 11 angefügt:

„Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird  als Regelfall festgelegt. Sie darf nur in klar definierten Ausnahmefällen (z. B. bei kleineren Lückenschlüssen oder geringfügigen Vorhaben) entfallen. Dafür werden verbindliche Kriterien entwickelt, die sich insbesondere an der   Größe des Vorhabens bzw. an der Anzahl der Wohneinheiten orientieren.

Bei größeren Projekten wird bereits in der frühen Planungsphase eine aktivierende und partizipative Bürger*innenbeteiligung durchgeführt. Diese soll grundsätzlich    vor Einleitung des formellen Verfahrens erfolgen. 

In Abstimmung mit den zuständigen Bezirksvertretungen wird festgelegt, welche Form der Beteiligung im jeweiligen Fall erfolgen (z. B. Veröffentlichung, formelle Auslegung, Informationsveranstaltung). Die Beteiligungsform wird transparent begründet.“

 Begründung

1. Die Punkte - geförderter Wohnungsbau nach dem Handlungskonzept Wohnen, verbindliche Dachbegrünung, Gestaltung nach den Bochumer Grundsätzen, ökologischer Ausgleich im Einzelfall sowie eine Bauverpflichtung – sind zentrale politische Steuerungsinstrumente. Sie sollten daher nicht nur als „Kann“-Regelungen in der Begründung stehen, sondern verbindlich beschlossen werden. Denn rechtlich gilt nur was im Beschlussvorschlag steht. Ohne klare Verankerung im Beschluss besteht die Gefahr, dass diese Standards im weiteren Verfahren verwässert oder nicht konsequent umgesetzt werden.

2. Der Rat der Stadt ist das von den Wählerinnen und Wählern unmittelbar gewählte Organ und nicht die Ausschüsse, die nur Arbeitsgremien des Rates sind. Deshalb sollte der Rat zumindest bei städtebaulichen Vorhaben von besonderer Bedeutung das letzte Wort behalten.#

3. Nachhaltige Stadtentwicklung bedeutet auch Gemeinwohl vor Rendite. Indem gemeinwohlorientierte Projekte priorisiert werden, wird das gefördert. 

4. In der Verwaltungsvorlage bleibt offen, wie die Bürger*innenbeteiligung konkret ausgestaltet werden soll – ob in Form einer klassischen Auslegung wie im Bebauungsplanverfahren oder lediglich als Informationsveranstaltung. Die Formulierung „je nach Einzelfall“ ist  zu unbestimmt und sollte klarer und verbindlicher gefasst werden, damit Transparenz und Mitwirkung gewährleistet sind.

Ob durch die Einsparung von Bürgerbeteiligung Zeit gewonnen wird ist fraglich, denn fehlende oder unzureichende Beteiligung führt häufig auch zu Konflikten oder auch zu Klagen, die Projekte am Ende verzögern. Eine frühzeitige und transparente Beteiligung kann hingegen Akzeptanz und Planungssicherheit schaffen und möglicherweise auch bessere Ergebnisse.