Einsatz- und Eingriffsbefugnisse Kommunaler Ordnungsdienst
Der Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit beauftragt die Verwaltung,
- die Einsatz- und Eingriffsbefugnisse des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) insgesamt dahingehend zu überprüfen, welche Befugnisse und Einsatzmittel angesichts der Ausbildung und Qualifikation der Beschäftigten tatsächlich erforderlich und angemessen sind,
- dem Rat die Ergebnisse der Prüfung vorzulegen sowie darzulegen, welche Befugnisse und Einsatzmittel des KOD vor diesem Hintergrund angepasst werden können. Das gilt insbesondere für die Ausstattung mit Einsatzstöcken und Handfesseln.
- den Kommunalen Ordnungsdienst zu verpflichten, Bodycams in konfliktbehafteten Situationen konsequent einzusetzen. Die Aufzeichnung soll dabei nicht allein dem Eigenschutz der Beschäftigten des KOD dienen, sondern auch die Bürger*innen schützen und zur Deeskalation beitragen.
Begründung:
Der Kommunale Ordnungsdienst verfügt über weitreichende Eingriffsbefugnisse, die teilweise an polizeiliche Aufgaben heranreichen. Dazu gehören unter anderem Platzverweise, Durchsuchungen, Ingewahrsamnahmen sowie der Einsatz von Handfesseln, Einsatzstöcken und Bodycams.
Gleichzeitig unterscheidet sich die Ausbildung des KOD deutlich von der der Polizei. Polizeikommissar*innen absolvieren ein dreijähriges duales Studium mit umfangreichen rechtlichen, polizeifachlichen und praktischen Ausbildungsanteilen sowie Inhalten aus Sozial- und Politikwissenschaften, Führungslehre, Soziologie, Psychologie und Ethik. Die Ausbildungs- und Qualifikationswege der Beschäftigten im KOD sind dagegen deutlich kürzer und vielfach im Verwaltungsbereich angesiedelt.
Gerade bei Einsatzmitteln wie Schlagstöcken und Handfesseln stellt sich deshalb die Frage, ob deren Einsatz durch den KOD angesichts dieser unterschiedlichen Ausbildung tatsächlich erforderlich und angemessen ist. Ein möglicher Verzicht auf diese Mittel würde außerdem dazu beitragen, die Aufgaben und das Auftreten des KOD klarer von denen der Polizei abzugrenzen und den Schwerpunkt auf ordnungsrechtliche, kommunikative und präventive Arbeit zu legen.
Anders ist der Einsatz von Bodycams zu bewerten. Sie dienen nicht nur dem Eigenschutz der Beschäftigten, sondern auch dem Schutz der Bürger*innen. Die objektive Dokumentation von Konfliktsituationen kann zur Deeskalation beitragen, Vorwürfe sachlich klären und das Vertrauen in den KOD stärken.
Rechtlich besteht dabei kein Zwang, den KOD mit allen möglichen Eingriffsmitteln auszustatten. § 24 OBG NRW eröffnet den Ordnungsbehörden bestimmte Eingriffsbefugnisse, verpflichtet sie aber nicht, diese in jedem möglichen Umfang auszuüben oder den Ordnungsdienst entsprechend auszustatten. Die Stadt hat daher Spielraum bei der Frage, welche Befugnisse und Einsatzmittel sie ihrem KOD tatsächlich zur Verfügung stellt.
