Bochumer Sicherheitsverordnung
Der Rat der Stadt Bochum möge folgende Ergänzungen zur BOSVO beschließen:
- § 10 (Gefährliche Gegenstände) wird wie folgt ergänzt:
(4) Das Zünden und Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist zum Schutz von Mensch und Tier im ganzen Stadtgebiet untersagt. Ausgenommen davon sind öffentliche Feuerwerksveranstaltungen, die von professionellem Fachpersonal durchgeführt werden.
- § 12 (Lagern, Campieren und Nächtigen) wird wie folgt ergänzt:
„… erfolgt.“ Ausgenommen hiervon sind Obdachlose, solange sie nicht andere an der Nutzung der o.g. Verkehrsflächen hindern.
