Wohnraumschutzsatzung
Der Rat der Stadt Bochum möge folgende Erweiterung der Wohnraumschutzsatzung beschließen:
- Es werden 3 Vollzeitäquivalente an Personal zur Umsetzung und Überprüfung geschafften
- Die Umnutzung von Wohnraum zu kommerziellen Ferienwohnungen, Handwerker- und Monteurwohnungen (Kurzzeitvermietung) und zu Gewerbeflächen, ebenfalls genehmigungspflichtig zu machen
- Vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser einzubeziehen und die Beschränkung auf Häuser mit mindestens drei vermieteten Wohnungen zu streichen
Begründung:
Im Doppelhaushalt 2025/26 hat der Rat der Stadt lediglich eine einzige Stelle für die Umsetzung der Wohnraumschutzsatzung vorgesehen. Zum Vergleich: In Dortmund kümmern sich sechs Fachkräfte um die Einhaltung entsprechender Regelungen. Eine Einzelperson wird kaum in der Lage sein, die rund 7.000 leerstehenden Wohnungen sowie zahlreiche durch Abriss oder Umwandlung bedrohte Objekte wirksam zu erfassen und zu kontrollieren. Ohne eine personelle Aufstockung droht die Satzung in der Praxis ins Leere zu laufen.
In der Vorlage verweist das Amt für Stadtplanung und Wohnen darauf, dass "... die beabsichtigte Kurzzeitvermietung von regulärem Wohnraum ..." eine Nutzungsänderung darstellt und eine Genehmigung durch die Bauaufsicht erfordere. Diese Genehmigung dürften in der Praxis allerdings nur die wenigsten Vermieter einholen und stillschweigend Kurzzeitvermietungen anbieten.
Auch viele Ein- und Zweifamilienhäuser sind vermietet. Der Mieterverein weist auf diverse leerstehende zuvor vermietete Einfamilienhäuser im Bereich der "Wasserstraße" zwischen "Königsallee" und "Am Wiesengrund" hin.
Außerdem möchten wir in diesem Zusammenhang der Verwaltung noch folgende Empfehlung geben, um auch Mietwucher erfolgreich bekämpfen zu können:
Die Kommunalverwaltung der Stadt Bochum wird aufgefordert, Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, allgemein geläufig als Mietwucher bekannt, konsequent zu verfolgen und zu ahnden.
Dafür soll in Kooperation mit und in Anlehnung an das erfolgreiche Vorgehen der Stadt Frankfurt am Main ein Musterverfahren entwickelt werden. Die lokalen Mietervereine, weitere Anlaufstellen für Mieter:innenberatung sowie alle betreffenden, insbesondere die mit der Angemessenheitsprüfung der Kosten der Unterkunft im Rahmen des Bürgergelds beauftragten Ämter sind daran zu beteiligen. Für die Entwicklung des Musterverfahrens sowie die erfolgreiche Anwendung sind ausreichende personelle und finanzielle Mittel, insbesondere im Hinblick auf mögliche Prozesskosten und -risiken, vorzusehen.
Um eine Absenkung der Miete und entsprechende Rückzahlungen in möglichst vielen Fällen zu ermöglichen, soll die Stadt Bochum Informationshinweise für mögliche Anzeigeverfahren nach § 5 WiStG auf ihrer Webseite und in ihren Aushängen veröffentlichen. Eine breite Informations- und Werbekampagne soll über das neue Engagement zur Verfolgung von Mietwucher aufklären.
Begründung
Für viele Menschen in Bochum bedeuten steigende Mietkosten eine enorme Belastung, die neben dem rasanten Anstieg der Lebenserhaltungskosten kaum oder nicht mehr zu stemmen ist. Angesichts des wachsenden Wohnungsmangels haben Mieter*innen häufig keine andere Wahl, als überteuerte Mieten zu zahlen. Viele Mieten liegen dabei weit über den erlaubten Grenzen des Mietspiegels. Das spaltet unsere Stadt und die Gesellschaft.
Es gibt jedoch bereits ein Instrument gegen überteuerte Mieten, den § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes, der Mietwucher als Ordnungswidrigkeit einstuft, wenn die verlangte Miete mehr als 20 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Aktuell gibt es eine Stadt in Deutschland, Frankfurt am Main, die diesen erfolgreich anwendet. Mit 330.330,59 € Rückzahlungen an Staat und Mieter:innen im Zeitraum von 2020 bis 09/2024 hat sich das Instrument dort bewährt.
Diesem Beispiel muss Bochum folgen und Personalstellen in der Verwaltung schaffen, die Mietwucher konsequent verfolgen und ahnden. Nach einem eingeübten Verfahren können gütliche Einigungen erreicht, sowie Bußgelder eingetrieben und überhöhte Mieten an die Betroffenen – dies kann auch die öffentliche Hand sein – zurückgezahlt werden. Im besten Fall finanzieren sich die Personalstellen so indirekt selbst. Die Verfolgung durch die Stadt hat auch den Vorteil, dass Mieter*innen nicht persönlich auf zivilrechtlichem Wege in eine ungleiche Konfrontation mit ihrem* ihrer Vermieter*in gehen müssen, um an ihr Recht zu kommen. Bochum sollte daher die Möglichkeiten des § 5 WiStG mit vollem Engagement nutzen.
Davon unbenommen, müsste der § 5 WiStG reformiert werden. Die Anwendung sollte erleichtert und der Bußgeldrahmen erhöht werden. Eine entsprechende Initiative des Bundesrates, angestoßen durch die Länder Bayern, Brandenburg, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen wurde jedoch von der Bundesregierung abgelehnt (Bundesratsdrucksache 849/21).
