Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen
Fahrzeuge haben grundsätzlich die Fahrbahn zu nutzen (§ 2 StVO). Das Halten oder Parken auf Gehwegen darf nur angeordnet werden, wenn der Fußverkehr dadurch nicht behindert wird.
In Bochum wird dennoch vielerorts ohne entsprechende Anordnung auf Gehwegen geparkt. An anderen Stellen ist Gehwegparken zwar angeordnet, die verbleibende Gehwegbreite reicht jedoch möglicherweise nicht aus, um den Fußverkehr sicher und barrierefrei zu gewährleisten. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sehen für Gehwege eine Regelbreite von 2,50 Metern vor. Gerade im Umfeld von Schulen und auf Schulwegen kann das Ein- und Ausparken von Kraftfahrzeugen ein besonderes Gefahrenpotenzial für Kinder und Jugendliche darstellen.
Vor diesem Hintergrund stellt die Ratsfraktion Die Linke folgende Fragen:
- Welche verbleibende Gehwegbreite ist aus Sicht der Verwaltung erforderlich, damit Gehwegparken rechtssicher angeordnet werden kann, ohne den Fußverkehr zu behindern
- Wie beurteilt die Verwaltung die Anordnung von Gehwegparken auf Schulwegen und insbesondere im unmittelbaren Umfeld von Schulen?
- An welchen Stellen in Bochum ist Gehwegparken angeordnet, obwohl
a) keine entsprechende Markierung der Parkfläche und des erforderlichen Sicherheitstrennstreifens vorhanden ist? Sind diese Markierungen Voraussetzung für eine rechtssichere Anordnung des Gehwegparkens? Falls ja: Wann werden die fehlenden Markierungen angebracht?
b) die nach Frage 1 erforderliche Restbreite des Gehwegs nicht eingehalten wird bzw. weniger als 2,50 Meter beträgt? An welchen Stellen wird die bestehende Anordnung überprüft und gegebenenfalls zurückgenommen?
