Fußgängerüberwege an Kreisverkehren
nach Erlass des Verkehrsministeriums NRWs vom 23.1.26 (VII A 4 - 58.91.06.06) zur Anordnung und Einrichtung von Fußgängerüberwegen sind Fußgängerüberwege (kurz: FÜ) an Kreisverkehren innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich an allen Straßenästen anzulegen, sofern es Fußverkehrsanlagen gibt.
Vor diesem Hintergrund stellt die Ratsfraktion Die Linke folgende Fragen:
1. An welchen Kreisverkehren, bzw. einmündenden Straßenästen mit beidseitigen Fußverkehrsanlagen, ist dies in Bochum noch nicht erfolgt?
2. An welchen dieser Kreisverkehre (nach Frage 1) plant die Stadtverwaltung, FÜ anzuordnen um dem Erlass zu entsprechen?
3. An welchen dieser Kreisverkehre (nach Frage 1) plant die Stadtverwaltung nicht, FÜ anzuordnen? Welche Gründe sprechen hier gegen eine Anordnung? Wie sind diese Gründe mit den Zielen der Vereinheitlichung und der Geschwindigkeitsreduzierung abzuwägen?
